ArbG Düsseldorf, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7121/11
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Beendigung der Arbeitsverhältnisse
LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 868/12
DRsp Nr. 2013/19047
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs - Annahmeverzug des Arbeitgebers – Beendigung der Arbeitsverhältnisse
1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.3. Einzelfallentscheidung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzuges.
Tenor
I. II. III.
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