LAG Köln - Beschluss vom 22.05.2013
7 Ta 109/13
Normen:
KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9895/12

Schleppnetzantrag als allgemeiner FeststellungsantragBemessung des Streitwerts bei AktivierungAuswirkungen auf Prozesskostenhilfe bei Bemessung des Schleppnetzantrags mit eigenem Streitwert

LAG Köln, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 109/13

DRsp Nr. 2013/19616

Schleppnetzantrag als allgemeiner FeststellungsantragBemessung des Streitwerts bei AktivierungAuswirkungen auf Prozesskostenhilfe bei Bemessung des Schleppnetzantrags mit eigenem Streitwert

1.) Dem sog. Schleppnetzantrag (allg. Feststellungsantrag) kommt im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zu, wenn er nicht vor Instanzende im Hinblick auf einen neu eingeführten Beendigungstatbestand "aktiviert" wird.2.) Misst das Arbeitsgericht dem nicht aktivierten Schleppnetzantrag fälschlicherweise einen eigenen Streitwert zu, so hat es auch einem hierauf bezogenen, lange vor Instanzende entscheidungsreifen PKH-Antrag stattzugeben; denn bis zum Instanzende kann dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Schleppnetzantrag regelmäßig nicht abgesprochen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2013 abgeändert:

Der Klägerin wird - zu ansonsten unveränderten Bedingungen - Prozesskostenhilfe für das Verfahren6 Ca 9895/12 in vollem Umfang, also auch für den Klageantrag zu 2), bewilligt.

Normenkette:

KSchG § 7;

Gründe

Der mit der Beschwerde angegriffene PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2003 ist insoweit, als er der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, gleich aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft: