LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.2010
13 Sa 896/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § § 280 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 175/08

Schikanierung durch Abmahnung; unbegründete Schmerzensgeldklage bei Vielzahl von Abmahnungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 896/09

DRsp Nr. 2010/19259

Schikanierung durch Abmahnung; unbegründete Schmerzensgeldklage bei Vielzahl von Abmahnungen

Abmahnungen, die nicht auf unsachlichen Motiven beruhen und nicht als schikanös bewertet werden können, lösen keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus. Das gilt auch, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.05.2009, 1 Ca 175/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § § 280 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,-- €. Der Beklagte habe durch eine Vielzahl von Abmahnungen, durch Versetzung und Installation einer Videoüberwachung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt mit der Folge daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.