Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 19.05.2009, 1 Ca 175/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,-- €. Der Beklagte habe durch eine Vielzahl von Abmahnungen, durch Versetzung und Installation einer Videoüberwachung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt mit der Folge daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
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