LAG Köln - Urteil vom 12.07.2010
5 Sa 890/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 848; AGG § 3 Abs. 3; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9953/08

Schikanierung am Arbeitsplatz durch Entzug wesentlicher Aufgaben des bisherigen Tätigkeitsbereiches und Isolierung im Arbeitsprozess

LAG Köln, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 890/09

DRsp Nr. 2010/18855

Schikanierung am Arbeitsplatz durch Entzug wesentlicher Aufgaben des bisherigen Tätigkeitsbereiches und Isolierung im Arbeitsprozess

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing kann gegeben sein, wenn ein übergeordneter Vorgesetzter einem Arbeitnehmer sein bisheriges Aufgabengebiet de facto entzieht, obwohl für die Arbeitsleistung weiterhin Bedarf besteht und diese von dem unmittelbaren Vorgesetzen angefordert wird, und dem Arbeitnehmer keinerlei andere Arbeiten zuweist, so dass der Arbeitnehmer im Arbeitsprozess beschäftigungslos und isoliert ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2009 - 14 Ca 9953/08 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 15.08.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/6.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 848; AGG § 3 Abs. 3; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing.