Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2009 -
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 15.08.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/6.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing.
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