LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2007
3 Sa 1388/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; NV Bühne § 1 Abs. 3 Satz 2 § 53 ; ArbGG § 101 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1206/07

Schiedsklausel zur Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1388/07

DRsp Nr. 2008/1717

Schiedsklausel zur Bühnenschiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsvertrag einer Maskenbildnerin

»1. Die in § 101 II 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 II 1 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG v. 06.08.1997 - 7 AZR 156/96, AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979).2. Nehmen die Parteien im Arbeitsvertrag mit einem Maskenbildner den NV-Bühne in Bezug und vereinbaren zugleich gem. § 1 III NV-Bühne, dass überwiegend künstlerische Tätigkeit erbracht wird, so bedarf es im Regelfall zur Feststellung der wirksamen Inbezugnahme des Tarifvertrages i.S.v. § 101 II 3 ArbGG einer weiteren Aufklärung des Umfangs der künstlerischen Zeitanteile nicht.3. Mit der Regelung in § 1 III S. 2 NV-Bühne haben die Tarifvertragsparteien Maskenbildner nicht in einer ihre Befugnis aus Art. 9 III GG überschreitenden Weise dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch entzogen.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; NV Bühne § 1 Abs. 3 Satz 2 § 53 ; ArbGG § 101 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand: