Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. September 2010 -
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine "Schichtfortzahlung" nach § 31 Abs. 3 des einschlägigen Manteltarifvertrags während des Freizeitblocks ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu gewähren ist.
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