LAG Hamm - Urteil vom 17.05.2011
12 Sa 348/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 4; ZPO § 4 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 158/10

Schichtzulage nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes; unbegründete Klage einer Altenpflegerin bei Erledigung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz nach Angleichung der Zulagenregelung an Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes

LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 348/11

DRsp Nr. 2011/15234

Schichtzulage nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes; unbegründete Klage einer Altenpflegerin bei Erledigung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz nach Angleichung der Zulagenregelung an Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes

Teilzeitbeschäftigte, die Schichtarbeit i.S.d. der AVR leisten, haben lediglich einen dem Umfang ihrer Teilzeittätigkeit angepassten Anspruch auf die Schichtzulage nach VII der Anlage 1 zu den AVR in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Ein Verstoß gegen § 4 TzBfG liegt nicht vor.

Leitsätze der Redaktion: 1. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Berufung teilweise zurücknimmt und der nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG erforderliche Wert von mehr als 600 Euro nicht mehr erreicht wird; für die Beurteilung der Zulässigkeit ist nach § 4 Abs. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend.