Die Klägerin ist seit 1973 bei der beklagten Stadt als Bad- und Reinigungshilfe beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung die Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
Die Klägerin verrichtet ständig Schichtarbeit. Die früheste Schicht beginnt um 8.00 Uhr, die späteste Schicht endet um 22. 30 Uhr, die sog. Zeitspanne beträgt mithin 14,5 Stunden. Mit Rücksicht auf die Schichtarbeit erhält die Klägerin einen Schichtlohnzuschlag. Unter den Parteien ist streitig, ob der Schichtlohnzuschlag in voller Höhe oder mit Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nur in anteiliger Höhe (30/38,5) zu zahlen ist.
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