BAG - Urteil vom 11.06.1997
10 AZR 784/96
Normen:
BMT-G II §§ 24, 25; BAT § 33 ; BeschFG (1985) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II
BB 1997, 2224
NZA 1998, 667
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4524/94
LAG München, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 175/96

Schichtlohnzuschlag für Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 784/96

DRsp Nr. 1997/7246

Schichtlohnzuschlag für Teilzeitarbeit

»Der Schichtlohnzuschlag nach § 24 BMT-G II ist im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern an teilzeitbeschäftigte Arbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, nur zeitanteilig zu zahlen (im Anschluß an Urteil des Senats vom 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT).«

Normenkette:

BMT-G II §§ 24, 25; BAT § 33 ; BeschFG (1985) § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1973 bei der beklagten Stadt als Bad- und Reinigungshilfe beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung die Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die ihn ergänzenden Bezirkstarifverträge für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV Bayern) Anwendung.

Die Klägerin verrichtet ständig Schichtarbeit. Die früheste Schicht beginnt um 8.00 Uhr, die späteste Schicht endet um 22. 30 Uhr, die sog. Zeitspanne beträgt mithin 14,5 Stunden. Mit Rücksicht auf die Schichtarbeit erhält die Klägerin einen Schichtlohnzuschlag. Unter den Parteien ist streitig, ob der Schichtlohnzuschlag in voller Höhe oder mit Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nur in anteiliger Höhe (30/38,5) zu zahlen ist.