LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2009
10 Sa 95/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD-F § 6 Abs. 1 S. 2; TVöD-F § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD-F § 7 Abs. 1 S. 3; TVÜ-VKA § 23 Abs. 2; TV FDGHG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3778/08

Schichtlohnzulage für Busfahrer nach Übergangsrecht; Begriff der Wechselschichtarbeit für Altarbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 95/09

DRsp Nr. 2009/13499

Schichtlohnzulage für Busfahrer nach Übergangsrecht; Begriff der Wechselschichtarbeit für Altarbeitnehmer

1. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA, wonach die darin aufgezählten Tarifverträge über Schichtlohnzuschläge für gewisse "Alt"- Arbeitnehmer "einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgeblichen Begriffsbestimmungen" einstweilen weitergelten, kann nicht als eine die Definitionen der §§ 6 und 7 TVöD allgemein und umfassend verdrängende Anordnung der Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechtes (hier des vormals einschlägigen BMT-G) ausgelegt werden. Diese Begriffsbestimmungen gelten vielmehr nur insoweit fort, als es bei Anwendung der in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannten Tarifverträge auf sie ankommt. 2. Deshalb richtet sich auch für einen "Alt"-Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Frage, ob er Wechselschichtarbeiter ist, weil er in der dafür erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit Nachtarbeit geleistet hat, und deshalb seine gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 TVöD in die Arbeitszeit einzurechnen sind, ausschließlich nach den Definitionen des § 7 TVöD.