BAG - Urteil vom 21.01.1997
1 AZR 572/96
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 77 BetrVG 1972
NZA 1997, 1009
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 21. Dezember 1995 - 4 Ca 1201/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. Juni 1996 - 15 (16) Sa 151/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 572/96

DRsp Nr. 1997/4494

Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung

»1. Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich binden. 2. Das ist zwar grundsätzlich bei jedem Verhalten des Arbeitgebers denkbar, jedoch bei Fragen der Organisation des Betriebes (wie etwa Schichtplänen) im Zweifel nicht anzunehmen, weil sie üblicherweise auf kollektiver Ebene geregelt werden. 3. Die Festlegung eines bestimmten Schichtsystems durch betriebliche Übung kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar dem Interesse der betroffenen Arbeitnehmer an einer bestimmten Form des Schichtbetriebs entsprochen werden sollte.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Schichtsystem die Kläger zu arbeiten haben.

Die Kläger waren zunächst beim A e.V., K, angestellt. Sie alle sind als Sachbearbeiter in der "Pannenhilfe W " tätig, die sich ursprünglich in K befand. Diese wurde zum 1. Januar 1993 auf den Beklagten übertragen und nach D verlegt. Die Arbeitsverhältnisse der Kläger gingen auf den Beklagten über.

Für die Arbeitsverhältnisse der Sachbearbeiter in der "Pannenhilfe W " gelten seit 1991 gleichlautende Arbeitsverträge. In ihnen ist im wesentlichen folgendes bestimmt:

"...

§ 2 - Beschäftigungsbedingungen