Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die teilzeitbeschäftigte Klägerin die Schicht- und Wechselschichtzulagen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD in voller Höhe beanspruchen kann.
Die Klägerin ist unter Vereinbarung der Geltung des bzw. des TVöD bei der Beklagten, die in der Stadt Brandenburg ein Krankenhaus betreibt, als Krankenschwester mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche beschäftigt und wird in ständiger Schicht- bzw. Wechselschicht eingesetzt. Seit Inkrafttreten des TVöD zahlte die Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte gekürzte Schicht- bzw. Wechselschichtzulage, für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 173,90 EUR brutto, für die Zeit von Juli bis September 2006 in Höhe von 119,38 EUR brutto.
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