LAG München - Beschluss vom 13.04.2007
11 TaBV 91/06
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/04

Scheitern von Verhandlungen der Einigungsstelle bei unternehmensgefährdenden Sozialplan - Ermessensentscheidung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern

LAG München, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen 11 TaBV 91/06

DRsp Nr. 2007/14419

Scheitern von Verhandlungen der Einigungsstelle bei unternehmensgefährdenden Sozialplan - Ermessensentscheidung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern

1. Zur Höhe der Sozialplandotierung gehört auch, dass diese bei besonderen Umständen und einer akuten Gefährdung des Unternehmensfortbestandes im Falle einer Sozialplanzahlung auf Null sinken kann ("Null-Sozialplan").2. Im qualifiziert faktischen Konzern umfasst die Ermessensprüfung der Einigungsstelle zur Unterdotierung eines Sozialplans auch die Frage, ob statt einer isolierten Betrachtung ein Berechnungsdurchgriff geboten ist.3. Der Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern setzt voraus, dass zwischen dem primär haftenden Unternehmen und dem herrschenden Unternehmen eine verdichtete Konzernverbindung besteht (qualifiziert faktischer Konzern ) und dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden ist, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des primär haftenden Unternehmens verursacht hat.