LAG Hamm - Urteil vom 31.03.2010
3 Sa 1633/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1672/08

Schätzung der Mindestanfahrtszeit bei unschlüssigen und widersprüchlichen Darlegungen im Rahmen der Vergütungsklage

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 1633/09

DRsp Nr. 2010/13693

Schätzung der Mindestanfahrtszeit bei unschlüssigen und widersprüchlichen Darlegungen im Rahmen der Vergütungsklage

1. Ein Tatsachenvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist nur dann schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der klagenden Partei entstanden erscheinen zu lassen; das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. 2. Stellt eine Partei zu einem Umstand aber mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne die Widersprüche zu erläutern, kann von keiner der Behauptungen angenommen werden, dass sie richtig ist; einer Beweisaufnahme ist ein solcher Tatsachenvortrag nicht zugänglich.