LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2016
5 Sa 1139/15
Normen:
AGG § 1 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1447
EzA-SD 2016, 13
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 108/15

Schadensersatzpflicht wegen Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Einstellungsgespräch

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1139/15

DRsp Nr. 2016/9198

Schadensersatzpflicht wegen Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Einstellungsgespräch

Die Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Einstellungsgespräch kann einen Entschädigungsanspruch bei objektiver Kenntnis der Mitarbeiter des Arbeitgebers auch dann begründen, wenn diesem die Rechtlage gem. § 82 S. 2 SGB IX nicht bekannt ist.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.06.2015 - 4 Ca 108/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 82 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung bei einer Bewerbung.

Der 1966 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er verfügt über die formale Befähigung als Vertretungslehrer in den Fächern Deutsch und Sozialwissenschaften sowie in den damit zusammenhängenden Fächern (wie z. B. Gesellschaftslehre, Politik).