Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2013, Az. 2 - 05 O 109/13, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.684,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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