LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2006
6 Sa 218/06
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 § 84 Abs. 1 ; BGB § 296 Satz 1 § 297 § 280 Abs. 1 § 615 Satz 1 § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 497/05

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei schuldhafter Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmerin auf behindertengerechten Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 218/06

DRsp Nr. 2007/9821

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei schuldhafter Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmerin auf behindertengerechten Arbeitsplatz

1. Die schuldhafte Nichtzuweisung einer behinderungsgerechten Beschäftigung gibt der Arbeitnehmerin einen Schadenersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).2. Der Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn die Beschäftigung des schwer behinderten Menschen unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).3. Macht die schwer behinderte Arbeitnehmerin Ansprüche nach § 81 Abs. 4 SGB IX geltend, hat sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, während die Arbeitgeberin die anspruchshindernden Umstände, zu denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung zählen, in das Verfahren einzubringen hat.