LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2007
2 Sa 840/06
Normen:
BGB § 280 § 823 Abs. 2 ; StGB § 246 § 263 ; ZPO § 286 § 288 § 290 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1934/05

Schadensersatzforderung gegen Buchhalter bei Untreue und Betrug - Verwertung des strafprozessualen Geständnisses trotz Widerrufs - Anrechnung erfolgter Zahlungen aufgrund einer von beiden Parteien zugrundegelegten Forderungsübersicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 840/06

DRsp Nr. 2007/17932

Schadensersatzforderung gegen Buchhalter bei Untreue und Betrug - Verwertung des strafprozessualen Geständnisses trotz Widerrufs - Anrechnung erfolgter Zahlungen aufgrund einer von beiden Parteien zugrundegelegten Forderungsübersicht

1. Ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis hat nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen; in diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.