LAG Chemnitz - Urteil vom 17.01.2007
2 Sa 615/05
Normen:
BGB § 195 § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 § 830 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 167 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4360/04

Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen Prokuristen - Ausplünderung eines Betriebes der Entsorgungswirtschaft durch Beschäftigte

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 615/05

DRsp Nr. 2007/17617

Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin gegen Prokuristen - Ausplünderung eines Betriebes der Entsorgungswirtschaft durch Beschäftigte

Ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Prokuristen bestenfalls, dass er und der von ihm benannte Zeuge kollusiv zu Lasten der Arbeitgeberin mit dem Ziel zusammengewirkt haben, die Arbeitgeberin finanziell (aus welchen Gründen auch immer) auszuplündern, hat sich der Arbeitnehmer jedenfalls zum Mittäter oder wenigstens zum Beteiligten im Sinne der Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemacht und ist damit für den eingetretenen Schaden verantwortlich.

Normenkette:

BGB § 195 § 199 Abs. 1 § 204 Abs. 1 Nr. 1 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 § 830 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 167 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren auf die Berufung des erstinstanzlich im Wesentlichen unterlegenen Beklagten jetzt noch darüber, ob dieser der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe von - jetzt noch - insgesamt 784.866,22 EUR verpflichtet ist.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine ursprünglich um 3.037,83 EUR weitergehende Forderung, über welche die Klägerin im Ersten Rechtszug abgewiesen wurde.