Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren auf die Berufung des erstinstanzlich im Wesentlichen unterlegenen Beklagten jetzt noch darüber, ob dieser der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe von - jetzt noch - insgesamt 784.866,22 EUR verpflichtet ist.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine ursprünglich um 3.037,83 EUR weitergehende Forderung, über welche die Klägerin im Ersten Rechtszug abgewiesen wurde.
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