OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2021
3 U 6/17
Normen:
BGB § 688; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/15

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines betreuten Pferdes

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 6/17

DRsp Nr. 2021/4843

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines betreuten Pferdes

1. Ein Tierbetreuungsvertrag ist jedenfalls dann rechtlich als Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) einzuordnen, wenn Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit nach dem Vertrag "die Haltung und Fütterung des Pferdes" ist. 2. Der Verwahrer eines Pferdes schuldet gem. § 695 BGB die ordnungsgemäße, also unverletzte Herausgabe des in seine Obhut gegebenen Pferdes. 3. Wird das Pferd in nicht ordnungsgemäßem Zustand herausgegeben, so tritt eine Beweislastumkehr ein und den Verwahrer trifft die Beweislast dafür, dass der eingetretene Zustand nicht auf eine ihm zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung beruht. 4. Es stellt sich als - grob - fahrlässige Verletzung des Verwahrvertrages dar, wenn ein Junghengst ohne jegliche Gewöhnung mit anderen Pferden auf eine Weide gestellt wird.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.12.2016 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen.