Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 28.12.2015 (Az:
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.801,54 EUR festgesetzt.
I.
Der Beklagte organisiert Gastschulaufenthalte, der Kläger ist der Vater einer im Jahr 2014 schulpflichtigen Tochter.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach Kündigung eines Vertrages über die Vorbereitung eines Schüleraustausches in Anspruch.
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