Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung, des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2019 -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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