OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2018
4 U 269/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; Richtlinie EWG Nr. 42/93; AEUV Art. 18; AEUV Art. 34; AEUV Art. 56;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 362/16

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Silikon-BrustimplantatePflichten der sogenannten Benannten Stelle im Sinne der Richtlinie Nr. 2003/12/EG vom 03.02.2003

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 269/16

DRsp Nr. 2018/16196

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Silikon-Brustimplantate Pflichten der sogenannten "Benannten Stelle" im Sinne der Richtlinie Nr. 2003/12/EG vom 03.02.2003

1. Die sogenannte "Benannte Stelle" im Sinne der Richtlinie Nr. 2003712/EG vom 03.02.2003 ist nicht verpflichtet, einen Hersteller von Silikon-Brustimplantaten unangemeldet zu kontrollieren oder ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aktiv nach Warnzeichen für ein nicht normkonformen Produktionsablauf zu suchen. 2. Es verstößt nicht gegen Art. 18 AEUV, wenn der in Frankreich ansässige Hersteller von Silikon-Brustimplantaten seinen Haftpflichtversicherungsschutz räumlich auf Frankreich und die französischen überseeischen Gebiete beschränkt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.