Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.1.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.223.757.200,53 € festgesetzt. (7.222.757.200,53 € Leistungsantrag, 1.000.000,00 € Feststellungsantrag).
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners X, ehemals Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der A AG (A). Die Beklagte (B) ist eine Aktiengesellschaft, die sich im Mehrheitsbesitz des französischen Staates befindet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. rund 7,2 Mrd. € sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen deren Rückzugs aus einer begonnenen Zusammenarbeit zum Betrieb eines UMTS-Netzes (Mobilfunktechnik der dritten Generation).
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