Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 2. April 2019 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
A.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 21. Juli 2020, an dem er festhält.
In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"I.
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