Schadensersatzansprüche und Haftungsprivileg bei Wegeunfällen von und zu Betriebsfeiern
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 23 U 133/02
DRsp Nr. 2005/7661
Schadensersatzansprüche und Haftungsprivileg bei Wegeunfällen von und zu Betriebsfeiern
»Wegeunfälle von und zu Betriebsfeiern genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, stellen aber keine betriebliche Tätigkeit dar. Das Haftungsprivileg des § 105SGB VII greift deshalb nicht ein.«