OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.01.2022
25 U 417/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 840; BGB § 839; GG Art. 34;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 433
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/20

Schadensersatzansprüche nach Sturz von der Brücke eines WanderwegsDarlegungslast und Beweislast eines Geschädigten für sämtliche Umstände einer Verletzung der VerkehrssicherungspflichtWanderweg auf einem PrivatgrundstückVoraussetzungen für die Haftung einer Gemeinde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 25 U 417/21

DRsp Nr. 2022/6078

Schadensersatzansprüche nach Sturz von der Brücke eines Wanderwegs Darlegungslast und Beweislast eines Geschädigten für sämtliche Umstände einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Wanderweg auf einem Privatgrundstück Voraussetzungen für die Haftung einer Gemeinde

1. Wanderwege als beschränkt öffentliche Wege können nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 b StrG BW zu den Gemeindestraßen gehören mit der Folge, dass der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast nach § 44 StrG BW die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach § 2 Abs. 1 StrG BW vorliegt.2. Ist die Gemeinde nicht Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Wanderweg befindet, erfordert eine solche Widmung die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder die Erlangung des Besitzes durch die Gemeinde nach einem der in § 5 Abs. 1 StrG BW geregelten Verfahren. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Anspruchssteller.

Tenor

1. 2.