Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines möglichen Sturzes geltend.
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