OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.09.2019
7 U 21/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 278; BGB § 823 ; BGB § 831; SGB X § 116;
Fundstellen:
MDR 2020, 100
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 212/17

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einem PflegeheimBeaufsichtigung eines ToilettengangesKonkretes Hilfebedürfnis des PatientenGrund für eine lückenlose Beaufsichtigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 21/18

DRsp Nr. 2019/15570

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einem Pflegeheim Beaufsichtigung eines Toilettenganges Konkretes Hilfebedürfnis des Patienten Grund für eine lückenlose Beaufsichtigung

Zur Abwägung der Sicherheitsanforderungen zut Verhinderung eines Sturzes im Pflegeheim und der Beachtung der Intimsphäre vonPatienten.

1. Das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist in jedem Fall vom konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. 2. Eine lückenlose Beaufsichtigung beim Toilettengang erfordert einen konkreten Grund.3. Ein solcher Grund ist nur anzunehmen, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall der Gesundheitszustand eines Versicherten Veranlassung gegeben hätte anzunehmen, dass er sich in sitzender Position nicht mehr alleine halten könnte oder er unvermittelt aufzustehen versuchen würde, ohne alleine stehen zu können.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.01.2018 (21 O 212/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 278; BGB § 823 ; BGB § 831; SGB X § 116;

Gründe

I.