Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen an die Klägerin in Höhe von 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017 und an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die A-Service GmbH, B 21, C, in Höhe von 500,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2017.
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