OLG München - Endurteil vom 11.09.2019
7 U 3545/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 17923/17

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung eines PKW nach PortugalFahrzeugübergabe mit Original-FahrzeugpapierenMahnung für eine einredebehaftete ForderungWirkungslose Mahnung vor Fälligkeit

OLG München, Endurteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 3545/18

DRsp Nr. 2019/14358

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung eines PKW nach Portugal Fahrzeugübergabe mit Original-Fahrzeugpapieren Mahnung für eine einredebehaftete Forderung Wirkungslose Mahnung vor Fälligkeit

1. Eine Mahnung, die vor dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, ist wirkungslos. 2. Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für Mahnungen betreffend eine einredebehaftete Forderung; dies ergibt sich aus der strukturellen Parallelität der beiden Konstellationen: Der Schuldner muss jeweils noch nicht leisten und kann daher nicht in Verzug gesetzt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.8.2018 (Az.: 10 HK O 17923/17) aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.457,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2017 sowie weitere 566,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.3.2017 zu bezahlen.

3.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 29% und der Beklagte 71% zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 78% und der Beklagte 22% zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § ;