ArbG Chemnitz, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 895/16
Schadensersatzansprüche gegen eine Finanzdirektorin wegen Überweisung von Geldmitteln infolge einer Täuschung durch Trickbetrug
LAG Chemnitz, Urteil vom 13.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 556/16
DRsp Nr. 2019/100
Schadensersatzansprüche gegen eine Finanzdirektorin wegen Überweisung von Geldmitteln infolge einer Täuschung durch Trickbetrug
1. Eine angestellte Finanzdirektorin ist gem. § 241 Abs. 2BGB verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen und Überweisung von Geldbeständen nur dann zu veranlassen, wenn dies im geschäftlichen Interesse der Arbeitgeberin liegt. Dabei hat sich auch zu gewährleisten, dass festgelegte Verfahren eingehalten werden, und dass auf das Erfordernis der Veranlassung von Überweisungen nur mit zweiter Unterschrift geachtet wird.2. Soweit hierdurch ein Schaden entsteht, der in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, richtet sich ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung.3. Der Arbeitgeberin ist ein Mitverschulden anzulasten, das vorliegend zu einer Anspruchsminderung von 50% führt, wenn der Betrug mit einer in der Gruppe seit längerem bekannten Methode vorgenommen wurde und nicht eindringlich genug hierüber informiert wurde.
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