Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus nach §
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