LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2016 1 Sa 164/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 830 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 9 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2782/14
Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin bei wettbewerbswidrigem und unlauterem Verhalten des VertriebsleitersInformations- und Schadensabwendungspflichten im laufenden ArbeitsverhältnisUnbegründete Vergütungsklage bei widerklagender Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Schadensersatzansprüchen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 164/15
DRsp Nr. 2016/9113
Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin bei wettbewerbswidrigem und unlauterem Verhalten des VertriebsleitersInformations- und Schadensabwendungspflichten im laufenden ArbeitsverhältnisUnbegründete Vergütungsklage bei widerklagender Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Schadensersatzansprüchen
1. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin aus § 241 Abs. 2BGB; es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots sowohl eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse als auch eine Unterstützung einer Wettbewerberin der Arbeitgeberin untersagt; ist kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74HGB vereinbart, darf der Arbeitnehmer auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten, allerdings ohne Entfaltung einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden.
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