OLG Köln - Urteil vom 08.05.2018
3 U 157/15 BSch
Normen:
HGB § 407; BGB § 278; BGB §§ 280 ff.; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 10/14

Schadensersatzansprüche aufgrund des Untergangs eines Schubleichters während einer VerladungNicht bewiesene PrimärverletzungBloßer Verletzungsverdacht

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 157/15 BSch

DRsp Nr. 2020/4869

Schadensersatzansprüche aufgrund des Untergangs eines Schubleichters während einer Verladung Nicht bewiesene Primärverletzung Bloßer Verletzungsverdacht

Kann eine Primärverletzung nicht bewiesen werden, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 280 f., 823 Abs. 1 BGB; der bloße Verletzungsverdacht steht einer tatsächlichen Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2015 verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 10/14 Bsch - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 407; BGB § 278; BGB §§ 280 ff.; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund des Untergangs eines Schubleichters während einer Verladung von Wasserbausteinen geltend.

1. 2. 3.