BGH - Beschluss vom 15.02.2022
XI ZB 14/20
Normen:
VerkProspG a.F. § 8g; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OH 12/19
OLG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 15/19

Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen XI ZB 14/20

DRsp Nr. 2022/4490

Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

1. Neben der Haftung als Prospektverantwortlicher bzw. als Prospektveranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. ist eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen.2. Der einem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss wird hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 6 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.