Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 unter den Ziffern I und II der Entscheidungsformel aufgehoben.
Das Feststellungsziel I.1. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und 3.e) gegenstandslos.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 tragen die Musterklägerin und die Beigeladenen wie folgt:
Musterklägerin 12,13%
Beigeladener zu 1 1,46%
Beigeladener zu 2 8,51%
Beigeladene zu 3 3,89%
Beigeladener zu 4 1,74%
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