BGH - Beschluss vom 11.01.2022
XI ZB 1/21
Normen:
BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2022, 671
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 314 OH 1/19
OLG Hamburg, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 6/19

Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen XI ZB 1/21

DRsp Nr. 2022/3980

Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung

1. Eine Haftung als Prospektverantwortliche aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden, weil ein solcher Anspruch durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird.2. Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft sind Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F..

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2020 unter den Ziffern I und II der Entscheidungsformel aufgehoben.

Das Feststellungsziel I.1. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele I.2., II.1.a), b), c) und 3.e) gegenstandslos.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 2 und zu 3 tragen die Musterklägerin und die Beigeladenen wie folgt:

Musterklägerin 12,13%

Beigeladener zu 1 1,46%

Beigeladener zu 2 8,51%

Beigeladene zu 3 3,89%

Beigeladener zu 4 1,74%