KG - Beschluss vom 07.10.2019
28 U 19/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 173/17

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher PflichtenBeitragserhebung von kommunalen Abgaben für AltanschließerBestandskraft einer BeitragserhebungUmfang anwaltlicher Aufklärungspflichten

KG, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 28 U 19/18

DRsp Nr. 2021/15603

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Beitragserhebung von kommunalen Abgaben für Altanschließer Bestandskraft einer Beitragserhebung Umfang anwaltlicher Aufklärungspflichten

weist der Senat die Beklagte darauf hin, dass er ihre Berufung gemäß S 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611;

Gründe:

A. Sachverhalt

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts, durch das sie wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verurteilt worden ist. Der Kläger hatte sie im September 2014 beauftragt, die gegen ihn im Mai 2011 als Eigentümer eines altangeschlossenen Grundstücks in Zeuthen durch den Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband (nachfolgend: MAWV) festgesetzten Beiträge für Schmutzwasser und Trinkwasser abzuwehren. Der Kläger macht der Beklagten insbesondere zum Vorwurf, ihn nicht über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung beraten und nicht durch Klageerhebung verhindert zu haben, die Beitragsbescheide bestandskräftig werden zu lassen.