LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2012
3 Sa 654/11
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 628/11

Schadensersatzanspruch wegen Inventurdifferenzen - Erledigung einer negativen Feststellungsklage bei Erhebung einer Leistungswiderklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 654/11

DRsp Nr. 2012/16161

Schadensersatzanspruch wegen Inventurdifferenzen - Erledigung einer negativen Feststellungsklage bei Erhebung einer Leistungswiderklage

1. Gegen einen Differenzvergütungsanspruch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber allein mit der pauschalen Behauptung, dass der Arbeitnehmer nach der bei ihm durchgeführten Zählung des Warenbestands für die sich danach ergebenden Inventurdifferenzen hafte, nicht mit Erfolg Aufrechnung erklären, wenn er nicht im Einzelnen dargelegt, wann der Arbeitnehmer jeweils welche der von ihm aufgeführten Gegenstände in welcher Menge auf welche Weise erhalten haben soll. 2. Der Arbeitnehmer, der hinsichtlich des gerügten Warenfehlbestands negative Feststellungsklage erhoben hatte, kann diese einseitig für erledigt erklären, wenn sie durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis (hier: Widerklageantrag der Arbeitgeber) gegenstandslos geworden und damit die Hauptsache erledigt ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2011 -7 Ca 628/11- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Feststellungsanträge zu 2) und 3) (Ziff. 2 und 3 des Urteilstenors) erledigt ist.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533;