LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.1995
3 Sa 204/95
Normen:
BAT § 70 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Arb. Krefeld - 20.12.1994 - 2 Ca 1992/94 -,

Schadensersatzanspruch: Fälligkeit - Beginn der Verfallfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 204/95

DRsp Nr. 1999/7731

Schadensersatzanspruch: Fälligkeit - Beginn der Verfallfrist

1. Grundsätzlich ist von Fälligkeit und Beginn der Verfallfrist bei Schadensersatzansprüchen dann auszugehen, wenn der Gläubiger den Schaden kennt oder ihn kennen muß und beziffern kann 2. Fälligkeit im Sinne der Verfallfrist tritt ein, wenn der Ersatzanspruch in seinem Bestande feststellbar ist und geltend gemacht werden kann 3. Davon ist dann auszugehen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern 4. Hierzu hat sich der Arbeitgeber die für die Berechnung der Schadensersatzforderung notwendigen Berechnungsunterlagen zu verschaffen. 5. Vor diesem Hintergrund ist Fälligkeit gegeben, wenn sich der Gläubiger ohne schuldhaftes Zögern den erforderlichen groben Überblick verschaffen kann, welcher es ihm ermöglicht, dem Schuldner die Größenordnung seiner Forderung mitzuteilen.

Normenkette:

BAT § 70 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.