BGH - Urteil vom 17.02.2022
III ZR 276/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1949/18
OLG München, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4252/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers

BGH, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen III ZR 276/20

DRsp Nr. 2022/4667

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 11. Mai 2016 von einem Autohaus einen im Jahr 2012 erstmals zugelassenen Audi A4 allroad quattro 2.0 TDI S-tronic zum Preis von 29.500 € (km-Stand: 36.721 km). Mit Kaufvertrag vom 14. März 2019 veräußerte er das Fahrzeug zum Preis von 17.700 € weiter (km-Stand: 83.000 km).