LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.1995
15 Sa 1979/94
Normen:
BGB § 242 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 14.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2828/91

Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen im Kündigungsschutzprozess einen Abfindungsvergleich, durch den der Arbeitnehmer letztlich einen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verlor

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 15 Sa 1979/94

DRsp Nr. 2001/14280

Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen im Kündigungsschutzprozess einen Abfindungsvergleich, durch den der Arbeitnehmer letztlich einen Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verlor

"Der Arbeitgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Arbeitnehmer nach Arbeitgeber-Kündigung im Kündigungsschutzprozess abzuhelfen vom Abschluss eines Abfindungsvergleichs, durch den der Arbeitnehmer dann den einzelvertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verliert; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verschaffen sollte durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit."

Normenkette:

BGB § 242 § 611 ;

Tatbestand:

Der am 28.07.1936 geborene Kläger war ab 01.07.1974 als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig und wurde zuletzt als deren technischer Leiter eingesetzt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war dem Kläger "eine Versorgung nach Gr. A 14/Endstufe LBO-NW über die Rheinische Versorgungskasse des Landschaftsverbandes Rheinland" zugesagt. Die Beklagte ist Mitglied dieser Versorgungskasse.