LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2007
12 Sa 387/05
Normen:
BGB § 306 Abs. 1, 2 § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 Abs. 2 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4173/04

Schadensersatzanspruch des Betriebsratsmitgliedes für Mindereinnahmen aus zuschlagspflichtigen Arbeitseinsätzen aufgrund Anscheinsbeweis - Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel bei Fristbestimmung unter drei Monaten - Vergütungsansprüche für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nur bei betriebsbedingter Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 387/05

DRsp Nr. 2008/1923

Schadensersatzanspruch des Betriebsratsmitgliedes für Mindereinnahmen aus zuschlagspflichtigen Arbeitseinsätzen aufgrund Anscheinsbeweis - Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallsklausel bei Fristbestimmung unter drei Monaten - Vergütungsansprüche für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nur bei betriebsbedingter Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs

1. Schuldhafte Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen, weil § 87 Abs. 2 BetrVG ein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist; die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der die unzulässige Benachteiligung behauptet.2. Nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins kann oft eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass zwischen der Amtstätigkeit und der Benachteiligung ein Ursachenzusammenhang besteht.3. Auch wenn die Arbeitgeberin in Ausübung ihres Direktionsrechts das Recht hat, den Arbeitnehmer zu anderen als zuschlagspflichtigen Zeiten einzusetzen, darf dem Arbeitnehmer daraus kein Nachteil bei der Vergütung erwachsen, wenn die Ausübung des Direktionsrechts in einer bestimmten Weise auf die Amtstätigkeit des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied zurückzuführen ist.