LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2011
3 Sa 311/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 994/10

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber [Krankenversicherungspflicht]; Doppelversicherung; Haftungsumfang; Haftungsausfüllende Kausalität

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 311/11

DRsp Nr. 2012/4636

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber [Krankenversicherungspflicht]; Doppelversicherung; Haftungsumfang; Haftungsausfüllende Kausalität

1. Wird der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber über das (Nicht-)Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht falsch informiert und kommt es dadurch zu einer sog. Doppelversicherung, kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nur für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegeben sein. 2. Die Haftung des Arbeitgebers aufgrund einer behaupteten falschen Auskunft umfasst jedenfalls nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht auch etwaige Nachteile durch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, die für den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund einer anschließenden Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitsgeber entstehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 - 3 Ca 994/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.