Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Beklagte dem Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der daraus resultiert, dass der Kläger gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) keinen Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau hat, weil seitens des Beklagten keine Beiträge für die Urlaubsansprüche geleistet worden sind. Dabei geht es hier um die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Hauptforderung über 1.865,94 EUR sowie einen Zinsanspruch.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 n. F. abgesehen. Denn das arbeitsgerichtliche Urteil beurkundet in seinem Tatbestand das tatsächliche Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig. Deswegen kann auf diesen Tatbestand Bezug genommen werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|