LAG Köln - Urteil vom 26.04.2010
2 Sa 1225/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs.2; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9181/08

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei fingierten Kassenbelegen

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1225/09

DRsp Nr. 2010/12258

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei fingierten Kassenbelegen

Ist unstreitig, dass Belege, die Kassenentnahmen (Pfandauszahlungen) dokumentieren sollen, fingiert sind, lässt dies bei alleiniger Kassenverantwortung den zwingenden Rückschluss zu, dass der Arbeitnehmer sich den fehlenden Kassenbestand angeeignet hat. Er ist dann für die Behauptung, er habe auch Einnahmebelege (Verkäufe) fingiert, um einen höheren Umsatz vorzuspiegeln, substantiiert darlegungsbelastet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2009 - 6 Ca 9181/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs.2; StGB § 246;

Tatbestand