LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2014
3 Sa 411/13
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 29/13

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Entwendung von Dieselkraftstoff aus Lkw-Tank und Tankkartenbetrug; Widerklage im Kündigungsschutzverfahren bei Nichtbestreiten der arbeitgeberseitigen Darlegungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 411/13

DRsp Nr. 2014/10411

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Entwendung von Dieselkraftstoff aus Lkw-Tank und Tankkartenbetrug; Widerklage im Kündigungsschutzverfahren bei Nichtbestreiten der arbeitgeberseitigen Darlegungen

1. Hat der Arbeitnehmer ihm überlassene Tankkarten zu bestimmungsfremden eigenen und drittnützigen Zwecken eingesetzt und Kraftstoff aus dem Tank eines Lastkraftwagens der Arbeitgeberin entwendet, erfüllt der damit die Tatbestände der Unterschlagung (§ 246 StGB) und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB). 2. Hat die Arbeitgeberin ihre Schadensersatzansprüche im Einzelnen nach Monaten, Lkw-Laufleistungen, durchschnittlichen Dieselpreisen und einem "normalen Verbrauch" von maximal 35 Liter pro 100 Kilometer nachvollziehbar und für den maßgeblichen Zeitraum zutreffend berechnet und hat der Arbeitnehmer demgegenüber keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen tatsächliche begründeten Einwendungen erhoben, gilt das Vorbringen das Vorbringen der Arbeitgeberin als zugestanden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2013 - 11 Ca 29/13 - hinsichtlich der Ziffer 6 aufgehoben.

Der Kläger wird verurteilt, weitere 31.024,17 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.