LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2009
8 Sa 1323/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 9871/07

Schadensersatzanspruch bei Wechsel des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1323/08

DRsp Nr. 2009/27412

Schadensersatzanspruch bei Wechsel des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung

1. Ein Wechsel des Durchführungsweges betrieblicher Altersversorgung von der Leistung durch eine Direktversicherung auf Leistung durch den Versorgungsschuldner selbst ist nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten zulässig, wenn damit materielle Einbußen für diesen verbunden sind. 2. Der Versorgungsberechtigte kann nicht die Erbringung der Versorgungsleistung über eine Direktversicherung, sondern Schadensersatz verlangen, wenn dem Versorgungsverpflichteten die Leistung über eine Direktversicherung nicht möglich ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 09. Juli 2008 - 6 Ca 9871/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und ihm zukünftig entsteht, dass die Beklagte die betriebliche Altersversorgung des Klägers seit 01. Juli 2006 in Höhe von 1.276,52 EUR (in Worten: Eintausendzweihundertsechsundsiebzig und 52/100 Euro) selbst und nicht über eine Direktversicherung leistet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand: