LAG Köln - Urteil vom 03.07.2006
2 Sa 99/06
Normen:
BGB § 249 § 280 § 286 § 611 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8222/05

Schadensersatzanspruch bei Versäumung von Verfallsfristen infolge fehlender Arbeitsvertragsbedingungen - Darlegungs- und Beweislast

LAG Köln, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 99/06

DRsp Nr. 2006/27899

Schadensersatzanspruch bei Versäumung von Verfallsfristen infolge fehlender Arbeitsvertragsbedingungen - Darlegungs- und Beweislast

1. Die Arbeitgeberin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und der Arbeitnehmerin auszuhändigen.2. Ist der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen der Versäumung einer Ausschlussfrist erloschen und wäre dieser Anspruch bei gesetzmäßigem Nachweis seitens der Arbeitgeberin nicht untergegangen, ist die Arbeitnehmerin gemäß §§ 280, 286, 249 BGB so zu stellen, als wären die Vergütungsansprüche (und der weitere Anspruch aus § 628 BGB) nicht aufgrund der Verfallfristen untergegangen.3. Dabei wird zu Gunsten der Arbeitnehmerin vermutet, dass sie sich bei ordnungsgemäßen Nachweis der Arbeitsvertragsbedingungen rechtzeitig um die Geltendmachung und die Anhängigmachung seiner Ansprüche bemüht hätte; für eine abweichende Beurteilung ist die Arbeitgeberin darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 249 § 280 § 286 § 611 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob die rechnerisch und sachlich nicht angegriffene Ansprüche der Klägerin verfallen sind.