LAG München - Urteil vom 18.06.2009
3 Sa 1059/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 9; EFZG § 5; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 111/08

Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs; Anforderungen an die Feststellung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt

LAG München, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1059/08

DRsp Nr. 2009/16539

Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs; Anforderungen an die Feststellung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt

Die Feststellung einer krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt setzt nicht ausnahmslos eine körperliche Untersuchung und die Einholung einer detaillierten Information über die Art der zu erbringenden Arbeitsleitung voraus. Welche Informationen der Arzt benötigt, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, hängt von der Art der festgestellten Erkrankung ab.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.10.2008 - 8 Ca 111/08 - abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.553,85 € (i. W.: dreitausendfünfhundertdreiundfünfzig 85/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 9; EFZG § 5; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung.