LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2009
10 Sa 657/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 366 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; TVAL II § 33 Nr. 6 Buchst. a; ZPO § 256;
Fundstellen:
AuA 2009, 369
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 646/08

Schadensersatzanspruch auf Urlaubsgewährung bei Nichtgewährung des rechtzeitig verlangten Urlaubs; unwirksame Änderung der Leistungsbestimmung bei der Urlaubsgewährung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 657/08

DRsp Nr. 2009/27511

Schadensersatzanspruch auf Urlaubsgewährung bei Nichtgewährung des rechtzeitig verlangten Urlaubs; unwirksame Änderung der Leistungsbestimmung bei der Urlaubsgewährung

1. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen (auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten) Schadensersatzanspruch, wenn die Arbeitgeberin den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt; der Schadensersatzanspruch selbst unterliegt weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) noch der tariflichen (§ 33 Ziffer 6 Buchst. a TVAL II) Befristung. 2. Zuviel gewährter Urlaub des Vorjahres kann nicht auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres angerechnet werden; das gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub und den an das Kalenderjahr gebundenen Tarifurlaub. 3. Als Schuldnerin des Urlaubsanspruchs obliegt es der Arbeitgeberin nach § 7 Abs. 1 BUrlG ebenso wie nach § 33 TVAL II auf Antrag der Arbeitnehmerin den Urlaubszeitraum festzulegen; kommen für die von der Arbeitnehmerin begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht unterschiedliche Urlaubsansprüche in Betracht, hat die Arbeitgeberin nach Prüfung der gesetzlichen oder tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht nur zu entscheiden, ob sie dem Freistellungsantrag entspricht sondern auch zu bestimmen, welchen Anspruch der Arbeitnehmerin sie erfüllen will.